Beschäftigungsagentur
Berlin - Brandenburg e.V. ( BABB e.V. )
Satzung
Präambel:
Der
Verein versteht sich als Träger diakonischer Einrichtungen im Sinne der
Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische
Oberlausitz e.V.. Er erfüllt damit nach kirchlichem Selbstverständnis
den Auftrag der Kirche in der Welt. Mit seiner Arbeit will der Verein im
Geiste Jesus Christi dem Nächsten, insbesondere in Not- und
Krisensituationen, helfen. Der Verein ist daher dem Diakonischen Werk
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) als dem
evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§
1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen
„Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ (BABB e.V.
(2)
Der Sitz des „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg
e.V.“ ist Berlin
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das
erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31.12.
des laufenden Jahres.
(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(5)
Der „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ soll
in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
§
2 Zweck
des Vereins
(1)
Der „Beschäftigungsagentur
Berlin - Brandenburg e.V.“ dient der
>
Förderung von sozial Bedürftigen i.S. § 53 AO
(mildtätig) und Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der
freien Wohlfahrtspflege
>
Förderung von Bildung, insbesondere im Bereich der
Sozialwissenschaften
(2)
Diese satzungsgemäßen Ziele sollen erreicht werden durch:
>
Ideelle und materielle Unterstützung und Förderung von sozialen
Initiativen der Spitzenverbände der freien
Wohlfahrtspflege im Bereich der sozialen Beschäftigungssicherung
>
Unterstützung von sozialen Selbsthilfegruppen
>
Informationen über Hartz IV und über andere aktuelle
Arbeitsmarktregelungen
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)
Der Verein strebt den Status als „Anerkannter
Träger der freien Jugendhilfe“ an.
§
3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§
4
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv.
Vorsitzenden dem Kassenwart und bis zu zwei Beisitzern.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der
Amtsperiode wählen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende.
(2)
Jedes Vorstandsmitglied im Sinne § 26 BGB ist jeweils alleine
zeichnungsberechtigt und vertritt den Verein alleine.
(3)
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
(4)
Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung
von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des
Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern.
(5)
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
(6)
Der Vorstand soll für 2 Jahre gewählt werden.
§
5
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg
e.V.“ kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)
Der Verein: „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg
e.V.“ kann fördernde und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
aufnehmen.
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.
Sie haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr
und der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung..
(4)
Die Mitgliedschaft endet mit dem
-
Tod;
-
durch schriftliche Austrittserklärung;
-
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der
Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den
Verpflichtungen aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist oder es
in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der
Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
§
6
Mitgliederversammlung
(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand soll
mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens
14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den
Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
(2)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung
und der Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig. Beschlüsse
müssen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein.
(3)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
>
Wahl des Vorstandes
>
Entgegennahme der Jahresberichte
>
Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
>
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe
des Grundes verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder
muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand
erfolgen.
§
7
Formvorschriften
(1)
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
schriftlich zu fassen und von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§
8
Auflösung
(1)
Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet unter
Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften statt.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an das Diakonische Werk
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V., das es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Aktuelle
Satzung des Vereins: „Beschäftigungsagentur Berlin -
Brandenburg e.V.“,
beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 28.09.2010, geändert auf
der Mitgliederversammlung am 10.05.2011.
Wir
versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71
Abs. 1 Satz 4 BGB.
Berlin,
den 10.05.2011
Dr.
Friedrich Kleinhempel Reiner Waldukat
Jürgen Meyer
Vereinsvorsitzender
stellv.
Vorsitzender
Versammlungsleiter
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